Energie

Wettbewerbsbehörde folgt Sachverhaltsdarstellung und ist bereit Verfahren gegen Energiekonzerne einzuleiten

📆 27.06.2023 🕑 13:27

| Emittent: Rechtsanwaltskanzlei Dr. Georg Zanger |

Betroffene haben die Möglichkeit, im Rahmen des Privat Enforcement Schadenersatzforderungen geltend zu machen

  1. Landesenergieversorger sind nach Darstellung der Task-Force aus Bundeswettbewerbsbehörde und E-Control in den eigenen Verteilernetzgebieten als regional marktbeherrschend einzustufen. 
  2. Der Wettbewerb am österreichischen Energiemarkt ist zum Erliegen gekommen, kleinere Anbieter wurden vom Markt gedrängt, hohe Preise sind die unmittelbare Folge.
  3. Die Task-Force stellt in ihrem Zwischenbericht fest, dass sich die größten 10 Anbieter, fast allesamt Landesenergieversorger, aus dem bundesweiten Marktgebiet zurückgezogen, ihre Angebote auf das konzerneigene Verteilernetz beschränkt und Kunden diskriminiert haben. 
  4. Die Bundeswettbewerbsbehörde wird nun ergänzende Informationen von den Energieversorgungsunternehmen abfragen. Damit sind aus unserer Sicht Verfahren nach dem Kartellgesetz eine wahrscheinliche Folge.

Zanger-Bewegt berät eine Vielzahl an Mandanten, die auf rechtlicher Ebene gegen die Preispolitik der teilstaatlichen Energiewirtschaft vorgehen. In den meisten Fällen wurden unmittelbar nach Klagseinbringung großzügige Abschlagszahlungen angeboten. Dadurch soll vermieden werden, dass Urteile das rechtswidrige Verhalten für die Allgemeinheit dokumentieren.

Prof. Dr. Georg Zanger forderte monatelang, dass Wettbewerbsbehörden und politische Entscheidungsträger das Marktverhalten der teilstaatlichen Energiewirtschaft genauer unter die Lupe nehmen. Nun zeigt sich, was bei genauerer Betrachtung an Verwerfungen am Markt zu Tage tritt: „Das Kartellrecht pönalisiert derartige Angebotsstrategien, insbesondere im Kontext einer marktbeherrschenden Stellung.“

Betroffenen Konsumenten, aber vor allem auch den durch die Energiepreise geplagten Unternehmen, ist dringend zu raten, Entschädigungen gerichtlich geltend zu machen.

Kartellrechtswidriges Verhalten darf sich nicht lohnen. Schon gar nicht für Unternehmen der öffentlichen Hand, die eigentlich der Allgemeinheit verpflichtet wären.

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Prof. Dr. Georg Zanger, M.B.L.-HSG
Rechtsanwalt
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